Satzung

des

ARBEITSKREISES UNTERNEHMERFRAUEN IM HANDWERK Delmenhorst/OL-Land e. V. 

 

§ I

Name und Sitz

Die im Februar 1989 in 2875 Ganderkesee 2 gegründete Vereinigung von Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen „Unternehmerfrauen im Handwerk Delmenhorst/OL-Land e.V.“ und hat ihren Sitz in der IKK Classic, Am grünen Kamp 1B, 27749 Delmenhorst. Der Bezirk erstreckt sich auf den Landkreis Oldenburg und der Stadt Delmenhorst. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Delmenhorst eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ II

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Ziel des Vereins ist die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung und Weiterbildung der mitarbeitenden Unternehmer- frauen im Handwerk. Dieses Ziel wird durch Informationsvermittlung und Wissenserweiterung durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ III

Mitglied

Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehepartner in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie weibliche Familienangehörige und Handwerksmeisterinnen sowie Frauen, die selbständig oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner ein selbständiges Unternehmen der freien Wirtschaft führen (eingeschlossen sind weibliche Familienangehörige).

Fördermitglied

Fördermitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Ziele des Arbeitskreises Unternehmer- frauen im Handwerk e.V. zu unterstützen. Das fördernde Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu leisten, die in ihrer Höhe mindestens der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.

Das fördernde Mitglied hat zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf das Vermögen des Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk. Ein Stimmrecht ist dem Fördermitglied nicht gewährt.

§ IV

Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Arbeitskreises bilden die Mitgliederversammlung. Die Einberufung hat mindestens einmal jährlich schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) obliegt insbesondere

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages
  3. die Wahl der Kassenprüferinnen
  4. die Aufnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Delegierten – pro 20 Mitglieder kann eine Delegierte gewählt werden, die dem Vorstand angehört

Über die Jahrshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ V

Austritt

Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis um 31.12. eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch den Ausschluss oder Tod.

§ VI

Ausschluss

Auf Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer

  1. mit seinem Beitrag trotz Aufforderung länger als 1 Jahr im Rückstand ist oder
  2. den Interessen des Arbeitskreises zuwiderhandelt.

§ VII

Vorstand

Zum Vorstand gehören:

  • 1 Vorsitzende
  • 2 Vorsitzende
  • Kassenführerin
  • Schriftführerin
  • Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit

Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk wird von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, mit der Einschränkung, dass eines dieser beiden Vorstandsmitglieder die erste oder zweite Vorsitzende sein muss.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt, und zwar genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haus- haltsmittel erstattet.

Kassenführerin

Sie überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungs- verpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit den Vorsitzenden ist sie allein unterschriftsberechtigt; die Vorsitzenden sind ebenfalls unterschriftsberechtigt.

§ VIII

Kassenprüferinnen

Die Arbeitskreismitglieder wählen auf die jeweilige Dauer von 1 Jahr zwei Kassen- prüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu überprüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.

§ IX

Beitrag

Die Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden mit dem 1. März eines jeden Kalenderjahres fällig.

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitglieder- versammlung beschlossen.

Bei Eintritt im Lauf eines Kalenderjahres ist für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten.

Der Ausschuss im Laufe eines Jahres führt nicht zur Minderung des Jahresbeitrages.

§ X

Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ XI

Auflösung des Vereins

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Elternverein leukämie- und tumorkranker Kinder Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.